Gewerberecht
Muss ich für meine US-LLC ein Gewerbe anmelden?
Die Frage kommt fast immer nach der Gründung: Die LLC steht in Wyoming im Register, gearbeitet wird von einem Schreibtisch in Deutschland aus, und niemand hat je ein Formular beim Gewerbeamt gesehen. Die kurze Antwort lautet, dass die amerikanische Registrierung eine deutsche Frage nicht beantwortet, weil das Gewerberecht nicht an den Sitz der Gesellschaft anknüpft, sondern an die Tätigkeit.
Zuletzt geprüft: 2026-09-06
Zwei Fragen, die ständig vermischt werden
Es gibt hier zwei getrennte Vorgänge. Der eine ist die Existenz der Gesellschaft: Eine LLC wird nach dem Recht eines US-Bundesstaats gegründet, dort geführt und dort in Stand gehalten. Der andere ist die Aufnahme einer Tätigkeit an einem Ort in Deutschland. Der erste Vorgang sagt über den zweiten nichts aus.
Wer diese Vorgänge zusammenzieht, kommt zu dem Schluss, dass eine amerikanische Gesellschaft mit deutschen Behörden nichts zu tun hat. Das ist der häufigste Denkfehler in diesem Bereich, und er kommt selten aus Nachlässigkeit. Er kommt daher, dass Gründungsanbieter über die US-Seite sprechen und den Rest offen lassen.
Sinnvoll ist die umgekehrte Reihenfolge: Sehen Sie sich zuerst an, was Sie tatsächlich tun und wo Sie es tun. Erst danach ist die Rechtsform interessant, in deren Namen Sie es tun.
§ 14 GewO: die Anzeige knüpft an die Tätigkeit an
Die deutsche Anzeigepflicht für ein stehendes Gewerbe steht in § 14 der Gewerbeordnung. Angezeigt wird dort die Aufnahme des Betriebs, und angezeigt wird sie bei der zuständigen Behörde. Der Anknüpfungspunkt ist damit ein tatsächlicher: Es geht darum, dass an einem Ort eine gewerbliche Tätigkeit beginnt.
Das erklärt, warum der Blick nach Wyoming die Frage nicht löst. Die Vorschrift fragt nicht, wo eine Gesellschaft ihren Registrierungsstaat hat, welchen Namen sie führt oder wer ihr Registered Agent ist. Sie fragt nach dem Betrieb eines Gewerbes.
Umgekehrt heißt das auch: Eine LLC, die tatsächlich in den USA betrieben wird und in Deutschland gar nicht tätig ist, wirft diese Frage nicht auf. Der Fall, um den es hier geht, ist ein anderer, nämlich der Inhaber, der in Deutschland lebt und von hier aus arbeitet.
Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit
Die zweite Weiche ist die Art der Tätigkeit. Eine freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbe, und die gewerberechtliche Anzeigepflicht greift für sie deshalb nicht. Das ist keine Feinheit, sondern der Unterschied zwischen einem Behördengang und keinem.
Diese Abgrenzung ist in der Praxis nicht immer offensichtlich. Sie hängt an der konkreten Tätigkeit, an ihrer Ausgestaltung und daran, ob prägend eine eigene fachliche Leistung erbracht wird. Berufsbezeichnungen aus der Selbstbeschreibung, Profile auf Plattformen oder Rechnungstexte entscheiden das nicht.
Für Leser, die typischerweise über eine LLC arbeiten, liegt genau hier die Unsicherheit: Softwareentwicklung, Beratung, Design, Onlinehandel und Kursverkauf werden nicht gleich behandelt, und mehrere Tätigkeiten in einer Person können unterschiedlich einzuordnen sein. Diese Einordnung nimmt eine Steuerberatung vor, gegebenenfalls im Abgleich mit dem Finanzamt.
Was Sie hier nicht tun sollten, ist die Abgrenzung nach Gefühl vorzunehmen und dann auf eine Anzeige zu verzichten, weil das Ergebnis bequemer ist. Die Frage lässt sich vorab klären, und sie ist billiger zu klären als zu korrigieren.
Wer anzeigt: Sie oder die Gesellschaft?
Bei einer Einpersonen-LLC ohne Personal in den USA fällt die tatsächliche Tätigkeit meistens mit Ihrer Person und Ihrem Wohnort zusammen. Es gibt keinen Betrieb in den USA, in dem gearbeitet wird, sondern ein Register, in dem die Gesellschaft steht.
Genau deshalb ist die Antwort auf diese Frage nicht schematisch. Ob eine Anzeige zu erstatten ist und in welcher Konstellation, hängt davon ab, wie die Tätigkeit organisiert ist, wer nach außen auftritt und in wessen Namen Verträge geschlossen werden. Wir nennen hier bewusst kein Formular, keine Gebühr und keinen Verfahrensweg, weil diese Punkte kommunal geregelt sind und wir sie für Ihre Gemeinde nicht kennen.
Auskunft dazu gibt die Stelle, die es angeht: das für Ihren Tätigkeitsort zuständige Gewerbeamt. Diese Auskunft ist in der Regel unkompliziert zu bekommen und deutlich verlässlicher als jede Forendiskussion über LLCs.
Warum diese Frage nicht allein steht
Die gewerberechtliche Frage ist die kleinste dieser vier Ebenen und wird deshalb gern zuerst erledigt und für erledigt gehalten. Das ist ein Missverständnis: Eine Anzeige beim Gewerbeamt ersetzt keine steuerliche Beurteilung, und eine steuerliche Beurteilung ersetzt keine Anzeige.
Wenn Sie ohnehin klären, wie Ihre LLC steuerlich behandelt wird, ist der Gewerbepunkt ein kurzer zusätzlicher Punkt im selben Gespräch. Getrennt aufgerollt kostet er einen zweiten Termin und produziert im schlechteren Fall widersprüchliche Angaben.
Dieser Ratgeber ist rein informativ und ist weder Steuerberatung noch Rechtsberatung. Ihren Einzelfall beurteilen eine Steuerberatung und das zuständige Gewerbeamt; wir übernehmen ausschließlich die Formalitäten auf der US-Seite.
| Ebene | Wer damit zu tun hat |
|---|---|
| Existenz und Stand der Gesellschaft | Der US-Bundesstaat und der Registered Agent |
| Meldungen gegenüber der US-Bundesbehörde | Der IRS, bei ausländischem Eigentümer etwa Formular 5472 |
| Gewerberechtliche Anzeige der Tätigkeit | Das zuständige Gewerbeamt am Ort der Tätigkeit |
| Steuerliche Beurteilung im Inland | Finanzamt und Steuerberatung |
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Häufige Fragen
Muss ich für meine US-LLC in Deutschland ein Gewerbe anmelden?
Das hängt davon ab, welche Tätigkeit Sie ausüben und wo. Die Anzeigepflicht nach § 14 GewO knüpft an den Betrieb eines Gewerbes an, nicht an den Registrierungsstaat der Gesellschaft. Ob Sie betroffen sind, klären Sie mit einer Steuerberatung und dem zuständigen Gewerbeamt.
Reicht es, dass die LLC in den USA registriert ist?
Nein. Eine Registrierung im Ausland ist eine Aussage über die Existenz der Gesellschaft, nicht über eine Tätigkeit in Deutschland. Eine Pflicht, die an die Tätigkeit im Inland anknüpft, wird davon nicht berührt.
Ich arbeite freiberuflich. Gilt die Pflicht dann auch?
Eine freiberufliche Tätigkeit ist kein Gewerbe, die gewerberechtliche Anzeigepflicht greift für sie also nicht. Die Abgrenzung ist allerdings nicht immer offensichtlich und hängt an der konkreten Tätigkeit. Sie sollte vorab geklärt und nicht selbst geschätzt werden.
Wo müsste ich das anzeigen?
Bei der zuständigen Behörde am Ort der Tätigkeit, also bei Ihrem Gewerbeamt. Wie das Verfahren dort abläuft, ist kommunal geregelt; fragen Sie die Stelle direkt, statt sich auf allgemeine Beschreibungen zu verlassen.
Ändert eine Gewerbeanmeldung etwas an meinen US-Pflichten?
Nein. Die Pflichten gegenüber dem Gründungsstaat und gegenüber der US-Bundesbehörde bestehen unabhängig davon fort. Das sind getrennte Ebenen mit getrennten Adressaten.
Kann ich diese Frage einfach offen lassen?
Davon ist abzuraten. Die Frage lässt sich vorab mit wenig Aufwand klären, und eine unterlassene Anzeige ist später aufwendiger zu heilen als vorher zu erledigen. Verlässliche Auskunft geben eine Steuerberatung und das Gewerbeamt.