Telemedienrecht
Impressum einer US-LLC mit deutscher Website
Eine LLC in Delaware, eine Website auf Deutsch, Kunden in Deutschland: Die Vorstellung, dass die Impressumspflicht damit erledigt wäre, ist verbreitet und falsch. Die deutsche Anbieterkennzeichnung hängt am Angebot und nicht an der Nationalität der Gesellschaft, die es betreibt.
Zuletzt geprüft: 2026-09-06
Die Pflicht hängt am Angebot
Wer geschäftsmäßig Telemedien bereitstellt, muss sich zu erkennen geben. Diese Pflicht betrifft die Website und ihren Betreiber, nicht den Ort einer Handelsregistrierung. Eine deutschsprachige Seite mit Preisen in Euro, deutschen Ansprechpartnern und Kunden in Deutschland ist ein Angebot, das sich an deutsche Nutzer richtet, unabhängig davon, wer im Fußzeilentext als Gesellschaft steht.
Damit fällt das Argument weg, das man häufig hört: Die LLC sei eine US-Gesellschaft, also gelte US-Recht. Für die Frage, ob ein Angebot gekennzeichnet sein muss, ist das die falsche Anknüpfung. Und praktisch ist es auch der schwächste Punkt einer Struktur, denn ein fehlendes Impressum sieht jeder Wettbewerber sofort.
Der Reiz einer LLC liegt in ihrer Schlichtheit. Diese Schlichtheit endet dort, wo Sie an deutsche Verbraucher verkaufen: Dann gelten dieselben Kennzeichnungsanforderungen wie für alle anderen Anbieter auch.
§ 5 DDG statt TMG: was sich 2024 geändert hat
Die Anbieterkennzeichnung stand jahrelang im Telemediengesetz, und deshalb kursieren im Netz unzählige Vorlagen und Textbausteine mit dem Hinweis auf das TMG. Seit 2024 ist die entsprechende Vorschrift im Digitale-Dienste-Gesetz zu finden, die Pflicht steht dort in § 5 DDG.
Inhaltlich ist das für Ihre Seite vor allem eine Frage der richtigen Bezeichnung. Wichtig ist es trotzdem, denn ein Impressum, das sich auf eine nicht mehr geltende Vorschrift beruft, ist ein sichtbares Zeichen dafür, dass die Seite seit Jahren nicht gepflegt wurde. Bei einer ausländischen Gesellschaft mit deutschem Publikum ist das kein guter erster Eindruck.
Wenn Sie eine Vorlage aus dem Netz übernehmen, prüfen Sie also zuerst, aus welchem Jahr sie stammt. Für die inhaltliche Prüfung Ihres konkreten Impressums brauchen Sie ohnehin eine Rechtsberatung; dieser Ratgeber ist informativ und ersetzt weder Rechts- noch Steuerberatung.
Was das Impressum identifizieren muss
Der Zweck dieser Angaben ist einfach beschrieben: Ein Nutzer soll ohne Recherche wissen, mit wem er es zu tun hat und wie er diese Person oder Gesellschaft erreicht. Alles, was diesen Zweck unterläuft, ist im Zweifel unzureichend, auch wenn formal etwas dasteht.
Welche dieser Punkte für Ihre Gesellschaft und Ihre Tätigkeit im Detail einschlägig sind, hängt vom Einzelfall ab. Insbesondere bei erlaubnispflichtigen Tätigkeiten und bei zusätzlichen Angaben, die sich aus anderen Vorschriften ergeben, sollten Sie das anwaltlich prüfen lassen, statt eine Liste abzuhaken.
- Den Anbieter mit vollständigem Namen, also die Firma der LLC in der Form, in der sie tatsächlich geführt wird, samt Rechtsformzusatz.
- Eine Anschrift, unter der der Anbieter erreichbar ist, nicht nur ein Postfach oder eine reine Zustelladresse.
- Die für die Gesellschaft vertretungsberechtigte Person, damit erkennbar ist, wer hinter dem Angebot steht.
- Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme erlauben, üblicherweise eine funktionierende E-Mail-Adresse.
- Register- und Kennnummern, soweit es sie für Ihre Gesellschaft gibt und sie im jeweiligen Zusammenhang einschlägig sind.
- Angaben zu einer Aufsichtsbehörde oder Berufszulassung, wenn Ihre Tätigkeit einer Erlaubnis unterliegt.
Warum die Adresse des Registered Agent nicht genügt
Ein Registered Agent hat eine klar begrenzte Funktion: Er hält im Gründungsstaat eine Adresse für die Zustellung amtlicher Schreiben vor. Er ist nicht Ihr Büro, er beantwortet keine Kundenanfragen und er ist nicht der Ort, an dem Ihr Angebot betrieben wird.
Für die Anbieterkennzeichnung ist das entscheidend. Verlangt ist eine Anschrift, unter der der Anbieter erreichbar ist. Eine Adresse, die ausschließlich als formale Zustelladresse in einem US-Bundesstaat existiert und an der niemand für Ihr Geschäft ansprechbar ist, erfüllt diesen Zweck nicht.
Dasselbe gilt für virtuelle Adressen, die als Paket weiterverkauft werden. Sie erfüllen die Anforderungen des Gründungsstaats an eine Registrierung, sagen aber nichts darüber aus, ob ein deutscher Nutzer Sie erreicht.
Praktisch heißt das für viele Inhaber: Die Adresse, die im Impressum stehen muss, ist eine andere als die, die in den Gründungsunterlagen steht. Wer das nicht will, weil die eigene Wohnadresse betroffen wäre, sollte dieses Thema klären, bevor die Seite online geht, nicht danach.
Österreich: § 5 ECG und § 14 UGB
Sitzen Sie in Österreich und betreiben von dort aus die Website, ist die Rechtsgrundlage eine andere. Die Informationspflichten für Anbieter finden sich dort in § 5 des E-Commerce-Gesetzes, ergänzt durch § 14 UGB für die Angaben auf Geschäftspapieren und Websites unternehmerisch tätiger Personen.
Für den Alltag heißt das vor allem: Übernehmen Sie kein deutsches Impressum eins zu eins für ein österreichisches Angebot und umgekehrt. Die Zielrichtung der Vorschriften ist ähnlich, die Bezeichnungen und Details sind es nicht, und ein Impressum, das die falsche Rechtsordnung zitiert, wirkt unabhängig vom Inhalt unsauber.
Wenn Ihr Angebot beide Märkte adressiert, ist das ein Punkt für eine anwaltliche Prüfung. Es gibt dafür Lösungen, aber sie sind eine Frage der Ausgestaltung und keine, die man mit einer Vorlage erledigt.
Häufige Fehler bei LLC-Websites
Der erste Fehler ist das ganz fehlende Impressum, meist mit dem Gedanken, eine US-Gesellschaft brauche keines. Der zweite ist ein Impressum, das nur den Namen der LLC und eine US-Adresse nennt, unter der niemand erreichbar ist. Der dritte ist eine Vorlage, in der die vertretungsberechtigte Person fehlt, weil der Baustein für ein Einzelunternehmen gedacht war.
Der vierte Fehler ist verbreiteter, als man denkt: eine E-Mail-Adresse, die im Impressum steht und nicht abgerufen wird. Die Kennzeichnung soll Erreichbarkeit herstellen. Eine Adresse, die niemand liest, ist deshalb schlechter als keine, weil sie Erreichbarkeit behauptet.
Und der fünfte ist der Verweis auf Vorschriften, die es in dieser Form nicht mehr gibt. Wer 2026 noch das TMG zitiert, signalisiert, dass die Seite seit Jahren unverändert ist. Dass es dabei um wenige Zeichen geht, macht die Sache nicht besser.
Diese Seite ist rein informativ und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Ihr konkretes Impressum sollte eine Rechtsanwaltskanzlei prüfen, insbesondere wenn Sie an Verbraucher verkaufen oder eine erlaubnispflichtige Tätigkeit ausüben.
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Häufige Fragen
Braucht eine US-LLC mit deutscher Website ein Impressum?
Wenn sich das Angebot an deutsche Nutzer richtet, ist die Anbieterkennzeichnung nach § 5 DDG die einschlägige Vorschrift. Die ausländische Rechtsform der betreibenden Gesellschaft befreit davon nicht. Für die Prüfung Ihres Falls brauchen Sie eine Rechtsberatung.
Wo steht die Impressumspflicht heute?
In § 5 DDG. Diese Vorschrift hat 2024 die entsprechende Regelung des TMG ersetzt. Vorlagen im Netz, die noch das TMG nennen, sind insoweit veraltet.
Genügt die Adresse meines Registered Agent?
Nein. Ein Registered Agent hält im Gründungsstaat eine Zustelladresse vor. Verlangt ist eine Anschrift, unter der der Anbieter tatsächlich erreichbar ist, und das ist nicht dasselbe.
Muss ich meinen Namen nennen, oder reicht die LLC?
Das Impressum soll erkennbar machen, wer hinter dem Angebot steht, einschließlich der vertretungsberechtigten Person. Der bloße Name der Gesellschaft mit einer nicht erreichbaren Adresse erfüllt diesen Zweck in der Regel nicht.
Was gilt, wenn ich in Österreich sitze?
Dann sind § 5 ECG und § 14 UGB die maßgeblichen Grundlagen. Übernehmen Sie kein deutsches Impressum unverändert für ein österreichisches Angebot; die Vorschriften und Bezeichnungen unterscheiden sich.
Hat das Impressum etwas mit meinen Steuerpflichten zu tun?
Nein, das sind getrennte Themen. Die Anbieterkennzeichnung ist eine Frage des Telemedienrechts. Wie Ihre LLC steuerlich behandelt wird, entscheidet sich unabhängig davon und gehört in eine Steuerberatung.