Abgrenzung
FBAR bei einer US-LLC
Der FBAR taucht in Foren regelmäßig als angebliche Pflicht für jeden LLC-Inhaber auf. Für einen Inhaber mit Wohnsitz in Deutschland, Österreich oder der Schweiz ist er das für seine eigenen Konten in der Regel nicht. Diese Seite erklärt, wen die Meldung betrifft und wo die echte Grenze liegt.
Zuletzt geprüft: 2026-09-01
Die kurze Antwort
Wenn Sie in Deutschland, Österreich oder der Schweiz wohnen, keine US-Staatsbürgerschaft und keine Green Card haben und sich auch nicht durch Aufenthalt in den USA steuerlich wie ein Inländer behandeln lassen müssen, dann sind Sie für Ihre privaten Konten keine US-Person im Sinne dieser Meldung. Dann gibt es für diese Konten keinen FBAR.
Das gilt unabhängig davon, dass Sie eine US-LLC besitzen. Der Besitz einer US-Gesellschaft macht Sie persönlich nicht zur US-Person.
Der Punkt, an dem es genauer hinzusehen lohnt, ist ein anderer und wird in den Foren nie erwähnt: Die LLC selbst ist ein in den USA gegründeter Rechtsträger. Wenn sie Konten außerhalb der USA hält, kann sich die Frage für die Gesellschaft stellen. Dazu unten mehr.
Was der FBAR ist
FBAR steht für Report of Foreign Bank and Financial Accounts. Das Formular heißt FinCEN Form 114 und wird elektronisch bei FinCEN eingereicht, nicht beim IRS. Die Rechtsgrundlage liegt nicht im Steuerrecht, sondern im Bank Secrecy Act.
Gemeldet werden Konten und bestimmte Finanzanlagen, die außerhalb der USA geführt werden und an denen die meldepflichtige Person ein finanzielles Interesse oder eine Verfügungsbefugnis hat. Es geht also aus US-Sicht um das Ausland, und das ist der Grund für die häufigste Verwechslung: Aus deutscher Sicht ist ein US-Konto ein Auslandskonto, aus Sicht dieser Meldung ist es ein Inlandskonto.
Der FBAR ist keine Steuererklärung. Auf seiner Grundlage wird keine Steuer berechnet. Er ist eine Meldung mit Kontrollzweck, ähnlich in der Funktion, aber nicht im Inhalt vergleichbar mit anderen Informationsmeldungen.
Wer als US-Person gilt
Der letzte Punkt ist der, auf den es bei einer LLC ankommt. Eine in Wyoming gegründete LLC ist ein in den USA gegründeter Rechtsträger. Ob und in welchem Umfang sich daraus für die Gesellschaft eine eigene Meldepflicht ergibt, hängt unter anderem von ihrer steuerlichen Einordnung ab und ist eine Frage, die eine US-Steuerberatung beantworten muss.
Praktisch relevant wird das, wenn die LLC ein Konto in Europa führt, etwa bei einem europäischen Zahlungsdienstleister, oder wenn Guthaben bei einer Plattform außerhalb der USA liegen. Wir sehen solche Konstellationen häufiger, als man denkt, weil viele Inhaber ihre bestehenden europäischen Konten weiter nutzen.
Für Ihre eigenen privaten Konten in Deutschland, Österreich oder der Schweiz gilt das nicht, solange Sie keine US-Person sind. Diese Konten sind aus US-Sicht die Konten eines Ausländers.
- US-Staatsbürger, unabhängig vom Wohnsitz.
- Personen mit dauerhafter Aufenthaltsberechtigung, also Green-Card-Inhaber.
- Personen, die nach dem Aufenthaltstest der US-Steuerregeln als Inländer gelten.
- In den USA gegründete Gesellschaften, Trusts und Nachlässe.
Die Schwelle von 10.000 USD
Die Meldepflicht setzt ein, wenn der Gesamtwert aller betroffenen Konten zu irgendeinem Zeitpunkt im Kalenderjahr 10.000 USD überschritten hat. Zwei Details daran werden regelmäßig übersehen.
Erstens ist es ein Gesamtwert, nicht eine Grenze pro Konto. Fünf Konten mit je 3.000 USD überschreiten die Schwelle. Zweitens genügt ein einziger Tag im Jahr. Es kommt nicht auf den Stand zum 31. Dezember an, sondern auf den höchsten Stand.
Beides führt dazu, dass die Schwelle in der Praxis niedriger liegt, als sie klingt. Wer sie prüft, muss deshalb die Kontoauszüge des ganzen Jahres ansehen und nicht nur den Jahresabschluss.
Frist und Verlängerung
Die automatische Verlängerung ist eine Besonderheit dieser Meldung: Anders als bei der Bundesmeldung mit Formular 7004 müssen Sie dafür nichts tun und nichts einreichen. Sie gilt kraft Verwaltungspraxis für alle.
Dass der 15. April hier derselbe Kalendertag ist wie bei Formular 5472, ist reiner Zufall der Terminlage und trägt viel zur Verwechslung der beiden Meldungen bei.
| Punkt | Inhalt |
|---|---|
| Reguläre Frist | 15. April des Folgejahres |
| Verlängerung | automatisch bis zum 15. Oktober |
| Antrag nötig? | nein, die Verlängerung wird nicht beantragt |
| Einreichung | elektronisch bei FinCEN |
| Behörde | FinCEN, nicht der IRS |
FBAR und Formular 5472 auseinanderhalten
Die Verwechslung läuft in beide Richtungen und beide sind teuer. Manche Inhaber halten den FBAR für ihre Jahrespflicht und versäumen die Meldung, die tatsächlich fällig ist. Andere lesen von FBAR-Strafen, geraten in Panik und geben eine Meldung ab, die sie nichts angeht.
Die einfache Merkregel: Formular 5472 betrifft Ihre US-Gesellschaft und ihre Geschäfte mit Ihnen. Der FBAR betrifft Konten außerhalb der USA und die Frage, ob der Kontoinhaber eine US-Person ist. Wenn Sie in Deutschland wohnen und Ihre LLC ein US-Konto hat, ist die erste Meldung Ihr Thema und die zweite nicht.
| FBAR, FinCEN 114 | Formular 5472 | |
|---|---|---|
| Behörde | FinCEN | IRS |
| Grundlage | Bank Secrecy Act | US-Steuerrecht |
| Meldepflichtig | US-Personen mit Konten außerhalb der USA | die US-LLC mit ausländischem Eigentümer |
| Gegenstand | Konten und deren Höchststände | Transaktionen mit verbundenen Personen |
| Für einen Inhaber im DACH-Raum | für die eigenen Konten in der Regel nicht relevant | jedes Jahr relevant |
| Frist | 15. April, automatisch bis 15. Oktober | 15. April, mit 7004 bis 15. Oktober |
| Unsere Leistung | nein | ja |
Was wir machen und wohin Sie sonst gehen
Wir reichen keinen FBAR ein. Wenn sich bei Ihnen die Frage stellt, weil Sie US-Person sind oder weil Ihre LLC Konten außerhalb der USA führt, ist das ein Fall für eine US-Steuerberatung oder eine CPA-Praxis mit Erfahrung in dieser Meldung. Es ist ausdrücklich kein Fall für eine Formulardienstleistung.
Was wir machen, ist die US-Bundesmeldung: Formular 5472 mit Pro-forma Form 1120 für 150 EUR, sieben Werktage, mit Priorität 250 EUR in zwei Werktagen. Und die EIN für 50 EUR.
Und den Rat, der bei diesem Thema am meisten wert ist: Prüfen Sie einmal ruhig, welche Meldung bei Ihnen tatsächlich fällig ist, statt jede Meldung, von der Sie lesen, für Ihre zu halten. Bei einer normalen Einpersonen-LLC mit US-Konto und Inhaber im DACH-Raum ist die Liste kurz.
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Häufige Fragen
Muss ich als LLC-Inhaber aus Deutschland einen FBAR abgeben?
Für Ihre eigenen Konten in der Regel nicht. Die Meldung betrifft US-Personen mit Konten außerhalb der USA. Wer nicht US-Staatsbürger, nicht Green-Card-Inhaber und nicht nach dem Aufenthaltstest Inländer ist, ist keine US-Person.
Macht mich der Besitz einer US-LLC zur US-Person?
Nein. Die Gesellschaft ist in den USA gegründet, Sie als Inhaber bleiben davon unberührt.
Was ist, wenn meine LLC ein Konto in Europa hat?
Dann kann sich die Frage für die Gesellschaft stellen, weil eine in den USA gegründete Gesellschaft ein US-Rechtsträger ist. Ob und in welchem Umfang, hängt unter anderem an ihrer steuerlichen Einordnung und gehört zu einer US-Steuerberatung.
Zählt mein US-Konto als Auslandskonto?
Nicht für den FBAR. Aus Sicht dieser Meldung ist ein Konto in den USA ein Inlandskonto. Die Perspektive ist die amerikanische, nicht die deutsche.
Wie wird die Schwelle von 10.000 USD berechnet?
Als Gesamtwert aller betroffenen Konten, und es genügt die Überschreitung an einem einzigen Tag im Kalenderjahr. Der Stand zum 31. Dezember ist nicht maßgeblich.
Wann ist der FBAR fällig?
Zum 15. April des Folgejahres, mit einer automatischen Verlängerung bis zum 15. Oktober. Diese Verlängerung muss nicht beantragt werden.
Ist der FBAR dasselbe wie Formular 5472?
Nein. Der FBAR geht an FinCEN und betrifft Konten, Formular 5472 geht an den IRS und betrifft Transaktionen zwischen Ihrer LLC und Ihnen. Beide haben zufällig denselben Termin.
Reichen Sie den FBAR für mich ein?
Nein. Unser Umfang sind die EIN und die Jahresmeldung mit Formular 5472 und Pro-forma 1120. Für FBAR-Fragen brauchen Sie eine US-Steuerberatung.