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§§ 7 bis 14 AStG

Hinzurechnungsbesteuerung bei einer US-LLC

Die Hinzurechnungsbesteuerung ist die Vorschrift, an die bei einer US-LLC am seltensten gedacht wird und die im ungünstigen Fall am teuersten ist. Sie steht in den §§ 7 bis 14 des Außensteuergesetzes und zielt auf passive Einkünfte in niedrig besteuerten ausländischen Gesellschaften. Diese Seite erklärt die Mechanik und die Falle, die in der Zahl 21 Prozent steckt. Sie ist keine Steuerberatung.

Zuletzt geprüft: 2026-09-06

Was die Hinzurechnungsbesteuerung tut

Die Grundidee ist alt und in vielen Staaten dieselbe. Wenn eine im Inland ansässige Person eine ausländische Gesellschaft beherrscht und dort Einkünfte anfallen lässt, die kaum besteuert werden, soll die Verlagerung nicht dadurch belohnt werden, dass das Geld auf unbestimmte Zeit im Ausland liegen bleibt. Das deutsche Instrument dafür sind die §§ 7 bis 14 AStG.

Der Mechanismus greift in die übliche Reihenfolge ein. Normalerweise entsteht beim Gesellschafter erst dann etwas, wenn ausgeschüttet wird. Die Hinzurechnungsbesteuerung kann Einkünfte der ausländischen Gesellschaft dem Inland zuordnen, ohne dass eine Ausschüttung stattgefunden hat. Der Inhaber versteuert dann etwas, das er nicht in der Hand hatte.

Drei Voraussetzungen bilden das Gerüst: Beherrschung durch eine in Deutschland steuerpflichtige Person, passive Einkünfte auf Ebene der ausländischen Gesellschaft und eine niedrige Besteuerung dieser Einkünfte. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, greift die Vorschrift nicht, und deshalb sind alle drei in der Prüfung gleich wichtig.

Diese Seite beschreibt das Gerüst. Sie prüft Ihre Gesellschaft nicht und kann es nicht: Jede der drei Voraussetzungen hängt an Details Ihres Sachverhalts. Die Beurteilung gehört zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater mit internationalem Schwerpunkt, und zwar bevor die Struktur läuft.

Die Niedrigsteuergrenze: von 25 auf 15 Prozent

Die Absenkung von 25 auf 15 Prozent klingt zunächst nach einer Entlastung, und in vielen Fällen ist sie das auch: Mehr Staaten liegen mit ihrer Ertragsteuerbelastung oberhalb von 15 Prozent als oberhalb von 25 Prozent, sodass die Vorschrift seltener greift als früher. Genau daraus entsteht aber ein Missverständnis, das für US-Strukturen gefährlich ist.

Das Missverständnis lautet: Die USA erheben 21 Prozent, also ist die Grenze überschritten und das Thema erledigt. Die Zahl stimmt, aber sie beantwortet die falsche Frage. Verglichen wird nicht der gesetzliche Satz eines Staates, sondern die Belastung, die die betreffenden Einkünfte tatsächlich trifft.

Und wenn diese Belastung null beträgt, hilft kein gesetzlicher Satz von 21 Prozent. Null liegt unter fünfzehn, so wie es zuvor unter fünfundzwanzig lag. Die Absenkung der Grenze ändert an diesem Fall nichts, weil er nicht knapp ist, sondern am anderen Ende der Skala liegt.

Die Grenze des § 8 Absatz 5 AStG im Zeitverlauf
ZeitraumNiedrigsteuergrenzeGrundlage der Änderung
bis einschließlich 202325 Prozentbisherige Fassung
ab 1. Januar 202415 ProzentMindeststeuergesetz

Die Falle: 21 Prozent, die niemand zahlt

Hier liegt der Kern dieser Seite. Eine Einpersonen-LLC, die für US-Bundessteuerzwecke als disregarded entity behandelt wird, ist steuerlich nicht vorhanden. Es gibt keine Körperschaftsteuererklärung dieser Gesellschaft, keinen Steuerbescheid und keine gezahlte Körperschaftsteuer. Der Satz von 21 Prozent wird auf sie nie angewendet, weil er auf sie nicht anzuwenden ist.

Damit fehlt genau die Belastung, mit der viele Inhaber argumentieren. Der Satz von 21 Prozent gilt für amerikanische Körperschaften. Wer ihn für seine transparent behandelte LLC zitiert, führt eine Zahl an, die in seinem Fall auf keinem einzigen Dokument steht.

Diese Feststellung sagt für sich genommen noch nicht, dass die Hinzurechnungsbesteuerung greift. Sie sagt nur, dass die Voraussetzung der niedrigen Besteuerung in dieser Konstellation nicht mit dem Hinweis auf den amerikanischen Steuersatz vom Tisch ist. Ob sie tatsächlich erfüllt ist, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.

Bemerkenswert ist die Ironie dieser Lage: Dieselbe Eigenschaft, die eine US-LLC in der Werbung attraktiv macht, nämlich dass auf Gesellschaftsebene keine amerikanische Ertragsteuer anfällt, ist der Umstand, der die Prüfung nach den §§ 7 bis 14 AStG überhaupt erst eröffnet.

Warum die US-Bundeskörperschaftsteuer die Frage nicht erledigt
EbeneWas tatsächlich gilt
Gesetzlicher Satz der US-Bundeskörperschaftsteuer21 Prozent, damit oberhalb von 15 Prozent
LLC als disregarded entity behandeltkeine US-Körperschaftsteuer auf Ebene der Gesellschaft
Effektive Belastung der Gesellschaftkann null betragen
Vergleich mit § 8 Absatz 5 AStGnull liegt unter der Grenze von 15 Prozent

Passive Einkünfte, nicht jedes Geschäft

Wichtig ist die Einschränkung, die diese Seite ausdrücklich betont: Die Hinzurechnungsbesteuerung zielt auf passive Einkünfte. Eine gewöhnliche aktive Tätigkeit, etwa ein Dienstleistungsgeschäft mit echten eigenen Leistungen an fremde Kunden, ist grundsätzlich nicht das Ziel dieser Vorschriften.

Deshalb ist der übliche Fall des deutschsprachigen LLC-Inhabers, der über seine Gesellschaft Beratung, Entwicklung oder Design verkauft, in diesem Punkt zunächst nicht der Kandidat. Sein Hauptproblem liegt in aller Regel woanders, nämlich bei der Einordnung der Gesellschaft und beim Ort der Geschäftsleitung.

Das Gesetz arbeitet für die Abgrenzung zwischen aktiv und passiv mit einer eigenen Systematik. Welche Einkünfte in welche Kategorie fallen, ist keine Frage des Bauchgefühls und auch keine, die sich anhand der Berufsbezeichnung beantworten lässt. Sie wird anhand des Gesetzes für die konkreten Einkunftsquellen geprüft.

In der Praxis entstehen die Grenzfälle dort, wo ein Geschäft aktiv aussieht, aber im Kern in der Überlassung von Rechten, in der Weiterberechnung fremder Leistungen oder in der bloßen Verwaltung von Vermögen besteht. Genau diese Fälle gehören auf den Tisch einer Steuerberatung und nicht in ein Forum.

Warum die Kombination der gefährliche Fall ist

Diese Vorschrift entfaltet ihre Wirkung nicht allein, sondern in Verbindung mit der Einordnung der Gesellschaft. Behandelt Deutschland die LLC nach dem Typenvergleich als Kapitalgesellschaft, ist sie ein eigenes Gebilde, dessen Einkünfte grundsätzlich erst bei Ausschüttung beim Inhaber ankommen. Genau an dieser Stelle setzt die Hinzurechnung an.

Kommt hinzu, dass die USA dieselbe Gesellschaft transparent behandeln und dort keine Steuer auf Gesellschaftsebene erheben, ist das Bild vollständig: eine aus deutscher Sicht eigenständige ausländische Gesellschaft, beherrscht von einer in Deutschland steuerpflichtigen Person, deren Einkünfte auf Gesellschaftsebene tatsächlich unbelastet bleiben.

Der Inhaber merkt davon in seinem Alltag nichts. Auf dem Geschäftskonto liegt Geld, in den USA ist keine Steuer angefallen, die jährliche Meldung an den IRS wurde eingereicht, und alles wirkt geordnet. Die Frage, ob in Deutschland etwas hinzuzurechnen ist, stellt in dieser Situation niemand von selbst.

Deshalb gehört dieses Thema zu den Punkten, die vor der Gründung geklärt werden. Es geht dabei nicht um eine Gestaltung, sondern um die schlichte Kenntnis, welche Prüfung überhaupt ansteht. Wer sie erst kennt, wenn drei Jahre gelaufen sind, hat drei Jahre ungeprüft laufen lassen.

Was Sie aus dieser Seite mitnehmen können

Was diese Seite ausdrücklich nicht leistet, ist eine Aussage darüber, ob die Hinzurechnungsbesteuerung in Ihrem Fall greift. Diese Antwort setzt Kenntnisse voraus, die wir nicht haben, und eine Erlaubnis, die wir nicht besitzen. Sie ist ein Fall für eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater.

Unsere eigene Rolle bleibt schmal und soll es bleiben: Wir beantragen die EIN für 50 EUR und reichen die Jahresmeldung mit Formular 5472 und Pro-forma Form 1120 für 150 EUR ein. Diese Einreichungen betreffen die amerikanische Informationsebene. Zur deutschen Belastung Ihrer Struktur sagen sie nichts, und wir sagen dazu ebenfalls nichts.

  1. Behalten Sie die drei Voraussetzungen im Kopf: Beherrschung, passive Einkünfte, niedrige Besteuerung.
  2. Verwechseln Sie den gesetzlichen Satz von 21 Prozent nicht mit der Belastung, die Ihre Gesellschaft tatsächlich trägt.
  3. Halten Sie Ihre Einkunftsquellen sauber getrennt dokumentiert, damit die Abgrenzung aktiv und passiv überhaupt prüfbar ist.
  4. Klären Sie zuerst die Einordnung der Gesellschaft, weil diese Frage der Hinzurechnung vorgelagert ist.
  5. Legen Sie beides derselben Steuerberatung vor, damit die Prüfung nicht in zwei Hälften zerfällt.
  6. Prüfen Sie erneut, wenn sich Ihr Geschäftsmodell in Richtung Lizenz, Vermögensverwaltung oder Beteiligungen verschiebt.

Passend dazu

Häufige Fragen

Was ist die Hinzurechnungsbesteuerung?

Ein Instrument des Außensteuerrechts in den §§ 7 bis 14 AStG. Es kann Einkünfte einer beherrschten ausländischen Gesellschaft im Inland erfassen, ohne dass eine Ausschüttung stattgefunden hat, wenn es sich um passive und niedrig besteuerte Einkünfte handelt.

Wo liegt die Niedrigsteuergrenze?

Die Grenze des § 8 Absatz 5 AStG wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2024 durch das Mindeststeuergesetz von 25 auf 15 Prozent abgesenkt.

Die USA erheben 21 Prozent, ist das Thema damit erledigt?

Nicht zwangsläufig. Der gesetzliche Satz liegt zwar über der Grenze, eine als disregarded entity behandelte LLC zahlt aber überhaupt keine US-Körperschaftsteuer. Die Belastung auf Ebene der Gesellschaft kann damit null betragen, und null liegt unter fünfzehn Prozent.

Trifft die Vorschrift jedes Dienstleistungsgeschäft über eine US-LLC?

Nein. Ziel sind passive Einkünfte. Aktive operative Einkünfte sind grundsätzlich nicht der Anwendungsfall dieser Vorschriften. Die Abgrenzung im Einzelfall richtet sich nach dem Gesetz und gehört in eine Beratung.

Warum ist die Kombination aus deutscher Kapitalgesellschaft und US-Transparenz kritisch?

Weil Deutschland die Gesellschaft dann als eigenes Steuersubjekt sieht, während in den USA auf Gesellschaftsebene keine Steuer anfällt. Damit steht eine beherrschte ausländische Gesellschaft im Raum, deren Einkünfte tatsächlich unbelastet bleiben.

Muss ich für eine Prüfung auf eine Ausschüttung warten?

Nein, und darin liegt der Unterschied zur gewöhnlichen Besteuerung von Beteiligungen: Die Hinzurechnung kann unabhängig davon eingreifen, ob Geld an den Inhaber geflossen ist.

Können Sie prüfen, ob mich das betrifft?

Nein. Wir reichen amerikanische Bundesformulare ein und erbringen keine steuerliche Beratung. Diese Prüfung gehört zu einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater mit internationalem Schwerpunkt.

Hinzurechnungsbesteuerung und US-LLC: §§ 7 bis 14 AStG