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US-LLC und schweizerische Steuerpflicht

Bei der Schweiz müssen Sie nicht rätseln. Die Schweizerische Steuerkonferenz hat 2011 Praxishinweise zur steuerlichen Behandlung der US-LLC veröffentlicht, und die Antwort darin ist klarer und strenger, als die meisten Leser erwarten: Die LLC gilt als Kapitalgesellschaft, vergleichbar einer GmbH, und nicht als transparent.

Die eigentliche Nachricht: es steht geschrieben

In den meisten Ländern muss man sich die Behandlung einer US-LLC aus allgemeinen Vorschriften, Verwaltungsanweisungen und Einzelfällen zusammensetzen. Für die Schweiz gilt das nicht in gleichem Maße. Die Schweizerische Steuerkonferenz, in der die kantonalen Steuerverwaltungen zusammenarbeiten, hat 2011 Praxishinweise zur steuerlichen Behandlung der US-LLC herausgegeben.

Dass es dieses Dokument gibt, ist für Ihre Planung mindestens so wichtig wie sein Inhalt. Es bedeutet, dass Sie sich in der Schweiz nicht auf eine Grauzone berufen können und dass eine Steuerverwaltung nicht überrascht reagieren wird, wenn eine LLC auftaucht. Der Fall ist bekannt und die Linie ist beschrieben.

Für Leser, die aus dem deutschen Diskurs kommen, ist das ein Wechsel der Tonlage. Dort geht es viel um Einordnungsfragen mit offenem Ergebnis. Hier geht es darum, eine niedergeschriebene Praxis zur Kenntnis zu nehmen und die eigene Struktur daran zu messen.

Art. 49 Abs. 3 DBG: Gleichstellung mit der ähnlichsten inländischen Form

Die rechtliche Grundlage für den Umgang mit ausländischen Gesellschaftsformen ist Art. 49 Abs. 3 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer. Danach werden ausländische juristische Personen jener inländischen Rechtsform gleichgestellt, der sie am ähnlichsten sind.

Diese Vorschrift ist der Hebel, an dem alles hängt. Sie fragt nicht danach, wie ein anderer Staat dieselbe Gesellschaft besteuert, sondern danach, welchem schweizerischen Gebilde sie am nächsten kommt. Der Vergleich ist strukturell: Es geht um Haftung, Rechtspersönlichkeit, Organisationsverfassung und Anteilsstruktur.

Für die US-LLC führt dieser Vergleich in der schweizerischen Praxis zur Kapitalgesellschaft, konkret zur Nähe zur GmbH. Die Haftungsbeschränkung, die eigene Rechtspersönlichkeit und die Anteilsstruktur sind die Merkmale, die diesen Vergleich tragen.

Nicht transparent: der Satz, der die meisten überrascht

Viele Inhaber kommen mit der Vorstellung, eine LLC sei ein durchsichtiges Gefäß: Was sie erwirtschaftet, wird beim Member erfasst, weil die USA das so machen. Für die Schweiz stimmt das nicht. Die LLC wird nicht als transparent behandelt, auch dann nicht, wenn die Vereinigten Staaten sie als disregarded entity ansehen.

Die schweizerische Praxis lehnt die US-Steuerbehandlung als entscheidendes Kriterium ausdrücklich ab. Das ist eine bemerkenswert deutliche Aussage: Die Wahl, die Sie in den USA treffen oder nicht treffen, wirkt für die schweizerische Beurteilung nicht als Weichenstellung. Sie können sich also nicht darauf berufen, dass Ihre LLC in den USA nicht gesondert besteuert wird.

Damit fällt eine ganze Argumentationslinie weg, die in Onlineforen beliebt ist. Wer eine LLC gerade deswegen wählt, weil sie in den USA steuerlich nicht als eigenes Subjekt gilt, gewinnt für die Schweiz daraus nichts. Die Einordnung ist bereits erfolgt, und sie ist eine andere.

Ein Nebeneffekt dieser Klarheit ist angenehm: Sie müssen keine langen Gutachten zur Qualifikation finanzieren, um zu wissen, in welche Richtung die Beurteilung läuft. Der Aufwand verschiebt sich von der Einordnungsfrage zur sauberen Umsetzung.

Tatsächliche Verwaltung in der Schweiz

Der zweite Prüfstein ist die tatsächliche Verwaltung. Befindet sie sich in der Schweiz, ist die LLC dort unbeschränkt steuerpflichtig und wird wie eine schweizerische Gesellschaft besteuert. Das ist die Konstellation, in der sich die meisten Leser dieser Seite tatsächlich befinden.

Tatsächliche Verwaltung meint das laufende Führen der Geschäfte, nicht die formale Registrierung. Wenn Sie als einziger Member von Zürich, Bern oder Lugano aus entscheiden, verhandeln, fakturieren und zahlen, wird die Gesellschaft von der Schweiz aus verwaltet. Eine US-Adresse, ein Registered Agent und eine Registrierung in einem Bundesstaat ändern daran nichts, weil keine dieser Einrichtungen Geschäfte führt.

Die praktische Folge lautet: Sie haben dann nicht eine ausländische Gesellschaft ohne Berührung zur Schweiz, sondern eine Gesellschaft, die in der Schweiz wie eine inländische behandelt wird, und zusätzlich die US-Formalitäten einer in den USA registrierten Gesellschaft. Es kommt etwas hinzu, es fällt nichts weg.

Wie diese Besteuerung im konkreten Kanton abläuft, welche Verfahren gelten und wie hoch die Belastung ausfällt, sagen wir hier bewusst nicht. Das ist von Kanton zu Kanton unterschiedlich und gehört in ein Gespräch mit einer schweizerischen Steuerberatung oder mit der zuständigen Steuerverwaltung.

Ausschüttungen und Verluste

Die letzten beiden Zeilen sind die, die in der Planung am häufigsten unterschätzt werden. Was die LLC an ihren Member ausschüttet, gilt als Vermögensertrag. Es handelt sich also nicht um eine bloße Verschiebung eigenen Geldes von einem Konto auf ein anderes, sondern um einen Vorgang mit eigener steuerlicher Bedeutung.

Und Verluste der LLC sind beim Member nicht abziehbar. Wer eine Anlaufphase mit roten Zahlen einplant und damit rechnet, diese Verluste privat gegenrechnen zu können, rechnet falsch. Das ist eine der wenigen Stellen, an denen die schweizerische Klarheit unmittelbar Geld kostet, und es ist besser, sie vor der Gründung zu kennen als nach zwei Jahren.

Beide Punkte folgen logisch aus der Einordnung als Kapitalgesellschaft. Wenn die Gesellschaft ein eigenes Steuersubjekt ist, ist ihr Verlust ihr Verlust und ihre Ausschüttung ein Ertrag beim Empfänger. Wer die Einordnung akzeptiert, muss die Konsequenzen mitnehmen.

Die schweizerische Linie in vier Punkten
PunktSchweizerische Behandlung
Einordnung der LLCKapitalgesellschaft, vergleichbar einer GmbH
TransparenzNicht transparent, auch bei US-Behandlung als disregarded entity
Ausschüttungen an den MemberVermögensertrag
Verluste der LLCBeim Member nicht abziehbar

Was daraus für die Praxis folgt

Erstens: Prüfen Sie ehrlich, wofür Sie die LLC brauchen. Wenn der Grund operativ ist, also US-Kunden, Zahlungen in USD, Verträge nach US-Recht, dann bleibt dieser Nutzen bestehen. Wenn der Grund steuerlich war, ist die schweizerische Praxis Ihre Antwort und sie fällt anders aus als erhofft.

Zweitens: Rechnen Sie mit doppelter Administration, nicht mit halber. Auf der US-Seite bleiben die Pflichten einer registrierten LLC mit ausländischem Eigentümer, darunter die jährliche Informationsmeldung gegenüber der US-Bundesbehörde. Auf der schweizerischen Seite kommt die Behandlung als Gesellschaft mit unbeschränkter Steuerpflicht hinzu, wenn die tatsächliche Verwaltung hier liegt.

Drittens: Sprechen Sie mit einer schweizerischen Steuerberatung, bevor Sie gründen. Wir sind kein Steuerberater und leisten hier weder Steuer- noch Rechtsberatung; diese Seite gibt die Linie wieder, die aus den genannten Grundlagen folgt, und Ihr Einzelfall gehört zu einer Fachperson in Ihrem Kanton.

Und viertens, weil es dazugehört: Eine US-LLC macht Sie in der Schweiz nicht steuerfrei, und niemand kann Ihnen ein Bankkonto zusichern, weder in den USA noch hier. Wer beides verspricht, verkauft ein Gefühl und keine Struktur.

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Häufige Fragen

Behandelt die Schweiz eine US-LLC als transparent?

Nein. Die schweizerische Praxis behandelt eine US-LLC als Kapitalgesellschaft, vergleichbar einer GmbH, und ausdrücklich nicht als transparent. Das gilt auch dann, wenn die Vereinigten Staaten dieselbe Gesellschaft als disregarded entity ansehen.

Wo ist diese Praxis nachzulesen?

In den Praxishinweisen zur steuerlichen Behandlung der US-LLC, die die Schweizerische Steuerkonferenz im Jahr 2011 veröffentlicht hat. Die gesetzliche Grundlage für die Gleichstellung ausländischer Gesellschaften mit der ähnlichsten inländischen Rechtsform ist Art. 49 Abs. 3 DBG.

Zählt es, wie die USA meine LLC besteuern?

Für die schweizerische Einordnung nicht. Die US-Steuerbehandlung wird als entscheidendes Kriterium ausdrücklich abgelehnt. Sie hat weiterhin Bedeutung für Ihre Pflichten in den USA, nicht aber für die Qualifikation in der Schweiz.

Was passiert, wenn ich die LLC von der Schweiz aus führe?

Liegt die tatsächliche Verwaltung in der Schweiz, ist die Gesellschaft in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig und wird wie eine schweizerische Gesellschaft besteuert. Eine US-Adresse oder ein Registered Agent ändert daran nichts, weil dort keine Geschäfte geführt werden.

Kann ich Verluste meiner LLC privat abziehen?

Nein. Verluste der LLC sind beim Member nicht abziehbar. Das folgt aus der Einordnung als eigenständige Kapitalgesellschaft und ist einer der Punkte, die vor der Gründung bekannt sein sollten.

Wie werden Ausschüttungen an mich behandelt?

Ausschüttungen der LLC an den Member gelten als Vermögensertrag. Es handelt sich damit nicht um eine steuerlich neutrale Umbuchung eigenen Geldes, sondern um einen Vorgang mit eigener Bedeutung.

Ersetzt diese Seite eine Beratung?

Nein. Sie ist informativ und ist weder Steuer- noch Rechtsberatung. Zu Verfahren, kantonalen Besonderheiten und Ihrer konkreten Struktur wenden Sie sich an eine schweizerische Steuerberatung oder an die zuständige Steuerverwaltung.

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