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Der Punkt, an dem die meisten Modelle scheitern

Die US-LLC, die von Deutschland aus geführt wird

Es gibt eine Frage, die vor dem Bundesstaat, vor der EIN und vor dem Bankkonto kommt, und die trotzdem fast nie gestellt wird: Wo wird diese Gesellschaft eigentlich geleitet? Wenn die Antwort Deutschland lautet, weil Sie hier wohnen und hier arbeiten, dann ist das kein Detail. Dann greift deutsches Recht auf die Gesellschaft selbst zu, und zwar unabhängig davon, was in Wyoming im Register steht.

Der Satz, der das ganze Modell trägt oder zerlegt

In den einschlägigen Videos und Foren klingt es einfach: Gesellschaft in den USA, Kunden weltweit, Steuer angeblich nirgends. Was in dieser Erzählung fehlt, ist die Frage, wo gearbeitet wird. Eine Gesellschaft ist kein Ort. Sie ist ein Eintrag in einem Register und ein Bündel von Entscheidungen, und diese Entscheidungen trifft ein Mensch, der irgendwo sitzt.

Sitzt dieser Mensch in Hamburg oder in München, dann werden die Geschicke der Gesellschaft von dort gelenkt. Das deutsche Steuerrecht kennt dafür einen eigenen Begriff, und es knüpft daran erhebliche Folgen. Das ist keine Lücke im System, sondern der Normalfall, den das Gesetz ausdrücklich regelt.

Wer das vorher versteht, kann eine informierte Entscheidung treffen und mit einer Steuerberatung sauber aufsetzen. Wer es erst später erfährt, meist bei einer Betriebsprüfung, hat ein Problem, das rückwirkend wirkt.

Was § 10 AO tatsächlich sagt

Die Abgabenordnung definiert die Geschäftsleitung als den Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung. Gemeint ist nicht der eingetragene Sitz und nicht die Adresse auf dem Briefpapier, sondern der Ort, an dem der für die laufende Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird. Bei einer Gesellschaft, die von einer einzigen Person betrieben wird, ist das in aller Regel der Ort, an dem diese Person arbeitet.

Damit ist auch klar, was den Ort nicht verschiebt. Eine Empfangsperson in Cheyenne bildet keinen geschäftlichen Willen; sie nimmt Post entgegen. Ein virtuelles Büro trifft keine Entscheidungen. Ein Anbieter, der gegen Aufpreis einen Geschäftsführer stellt, der nichts entscheidet, verschiebt den Mittelpunkt der Oberleitung ebenfalls nicht, sondern schafft ein Nachweisproblem und eine zusätzliche Frage nach dem tatsächlichen Geschehen.

Entscheidend ist die tatsächliche Übung. Prüfer fragen nicht, was ein Vertrag vorsieht, sondern wer die E-Mails schreibt, wer die Angebote kalkuliert, wer Aufträge annimmt und wer die Bankgeschäfte auslöst. Diese Spuren sind gut dokumentiert, weil sie ohnehin entstehen.

Die Folge nach § 1 KStG

Gilt die LLC nach deutschem Verständnis als Kapitalgesellschaft und liegt ihre Geschäftsleitung im Inland, dann ist sie nach § 1 Abs. 1 KStG unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig. Unbeschränkt bedeutet: mit dem gesamten Welteinkommen, nicht nur mit deutschen Einkünften. Die Gesellschaft wird damit steuerlich zu einem inländischen Steuersubjekt, obwohl sie in Wyoming eingetragen ist.

Das ist der Punkt, an dem sich zwei Rechtsordnungen überlagern statt abzulösen. Die Vereinigten Staaten verlieren ihre Ansprüche nicht dadurch, dass Deutschland welche hat. Die Gesellschaft bleibt in den USA registriert, sie bleibt dort meldepflichtig, und die jährliche Informationsmeldung an den IRS mit Formular 5472 entfällt nicht.

Gleichzeitig entstehen deutsche Pflichten, die in den üblichen Anleitungen nicht vorkommen, weil diese Anleitungen von einer Gesellschaft ausgehen, die aus dem Ausland geführt wird.

Warum die amerikanische Einordnung die deutsche Frage nicht beantwortet

Viele Inhaber verlassen sich darauf, dass ihre LLC in den USA als disregarded entity behandelt wird, also steuerlich als nicht vorhanden. Daraus folgt für Deutschland allerdings nichts. Ob eine amerikanische LLC hier als Kapitalgesellschaft oder als Personengesellschaft gilt, entscheidet der Typenvergleich nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 19. März 2004. Verglichen werden die tatsächlichen Merkmale der Gesellschaft mit den deutschen Rechtsformen.

Der Bundesfinanzhof hat dazu zwei Dinge klargestellt, die zusammen die verbreitete Annahme zerlegen. Erstens ist die amerikanische steuerliche Behandlung für die deutsche Einordnung nicht maßgeblich. Zweitens gibt es auch für eine Einpersonen-LLC keine automatische Einordnung; der Vergleich ist trotzdem durchzuführen.

Daraus kann ein Qualifikationskonflikt entstehen: Die USA sehen eine transparente Struktur, Deutschland sieht eine Kapitalgesellschaft. Beide Seiten sind in ihrem eigenen System konsequent, und der Inhaber steht dazwischen.

Vier Konstellationen, nüchtern sortiert

Die zweite Zeile ist die, an der Modelle in der Praxis scheitern. Die Behauptung, in den USA werde eigenständig entschieden, ist leicht aufgestellt und schwer belegt, wenn sämtliche Kundenkommunikation, Kalkulation und Kontoführung nachweislich aus Deutschland kommt.

Die vierte Zeile wird in der Werbung als Freiheit dargestellt und ist in Wahrheit die unübersichtlichste Lage überhaupt, weil dann mehrere Staaten Anknüpfungspunkte prüfen und keiner davon automatisch zurücktritt.

Wo gearbeitet wird, und was daraus üblicherweise folgt. Vereinfachte Übersicht, kein Ersatz für eine Prüfung des Einzelfalls.
KonstellationWo die Entscheidungen fallenWas zu erwarten ist
Inhaber lebt und arbeitet in DeutschlandDeutschlandGeschäftsleitung im Inland; deutsche Ansprüche an die Gesellschaft sind zu prüfen
Inhaber lebt in Deutschland, Personal in den USA entscheidet eigenständigeher USAkommt auf den Nachweis an; die tatsächliche Übung muss die Behauptung tragen
Inhaber ist tatsächlich in die USA gezogenUSAandere Ausgangslage; dafür stellen sich Fragen zum Wegzug im Herkunftsland
Inhaber lebt ortsunabhängig ohne festen Wohnsitzunklarder schwierigste Fall; ohne Beratung nicht sinnvoll zu gestalten

Was daraus für die Praxis folgt

Nichts davon spricht gegen eine US-LLC. Es spricht gegen eine US-LLC, die auf einer falschen Annahme aufgebaut ist. Wer eine amerikanische Gesellschaft für den Zugang zu amerikanischen Plattformen und Zahlungsdienstleistern nutzt und die deutsche Seite sauber mitführt, hat eine tragfähige Struktur. Wer sie nutzt, um deutsche Steuer zu vermeiden, hat keine Struktur, sondern ein Risiko mit Rechnungsvordruck.

  • Klären Sie die Frage nach dem Ort der Geschäftsleitung, bevor Sie gründen, nicht danach.
  • Erwarten Sie von keiner Gründungsagentur eine Antwort darauf. Sie darf sie nicht geben, und sie kennt Ihren Fall nicht.
  • Rechnen Sie damit, dass die amerikanischen Pflichten bestehen bleiben, auch wenn deutsche hinzukommen.
  • Dokumentieren Sie, wie die Gesellschaft tatsächlich geführt wird. Was Sie später belegen müssen, entsteht heute.
  • Behandeln Sie Angebote, die Steuerfreiheit in Aussicht stellen, als das, was sie sind: ein Verkaufsargument, für das jemand anderes haftet, nämlich Sie.

Was wir hier tun und was nicht

Wir sind keine Steuerberatung und dürfen Ihren Einzelfall nicht beurteilen. Diese Seite erklärt einen Mechanismus, den Sie kennen sollten, bevor Sie eine Entscheidung treffen, und benennt die Vorschriften, unter denen er steht.

Was wir übernehmen, liegt auf der amerikanischen Seite und hat ein klar definiertes Ergebnis: die EIN beim IRS und die jährliche Meldung mit Formular 5472 samt Pro-forma Form 1120. Diese Pflichten bestehen unabhängig davon, wie Ihr Fall in Deutschland eingeordnet wird, und wir erledigen sie zuverlässig.

Für alles, was Ihre eigene Steuerpflicht in Deutschland, Österreich oder der Schweiz betrifft, brauchen Sie eine Steuerberatung. Suchen Sie eine mit internationalem Schwerpunkt; nicht jede Kanzlei arbeitet regelmäßig mit amerikanischen Gesellschaften.

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Häufige Fragen

Reicht es, einen Registered Agent in den USA zu haben?

Nein. Eine Empfangsperson nimmt Post für Gericht und Behörde entgegen. Sie bildet keinen geschäftlichen Willen und verschiebt den Mittelpunkt der Oberleitung deshalb nicht.

Hilft ein Geschäftsführer in den USA?

Nur, wenn diese Person tatsächlich entscheidet. Maßgeblich ist die gelebte Praxis. Eine Person, die formal bestellt ist und nichts entscheidet, löst das Problem nicht, sondern verlagert es auf die Beweisebene.

Ich bin nur wenige Wochen im Jahr in Deutschland. Ändert das etwas?

Möglicherweise, aber das hängt an Wohnsitz, gewöhnlichem Aufenthalt und daran, wo tatsächlich entschieden wird. Solche Konstellationen lassen sich nicht pauschal beantworten und gehören zu einer Steuerberatung.

Entfällt dadurch die Meldung an den IRS?

Nein. Die amerikanischen Pflichten hängen an der amerikanischen Gesellschaft. Formular 5472 mit einer Pro-forma Form 1120 bleibt fällig, auch wenn Deutschland eigene Ansprüche stellt.

Warum steht das auf keiner Gründungsseite?

Weil es Verkäufe kostet. Die Frage nach dem Ort der Geschäftsleitung führt bei vielen Interessenten zu dem Ergebnis, dass die geplante Konstruktion so nicht funktioniert.

Ist eine US-LLC damit sinnlos?

Nein. Sie ist ein Zugangsinstrument, kein Steuersparmodell. Für den Zugang zu amerikanischen Plattformen und Zahlungswegen kann sie sehr sinnvoll sein, wenn die heimische Seite sauber mitgeführt wird.

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